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Bewerberverfahren – Flyer Reinigungskräfte

Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person (Art. 13 der EU-DSGVO) und bei Dritten (Art. 14 der EU-DSGVO).

Angaben zum Verantwortlichen

Verantwortlicher gemäß
Artikel 4 Abs. 7 EU-DSGVO

Wackler Holding SE, Schatzbogen 39, 81829 München

Datenschutzbeauftragter

Mirko Tasch, datenschutz@wackler-group.de

Zweck und Rechtsgrundlage

Zweck der Verarbeitung

Durch einen Flyer werben Reinigungskräfte andere Reinigungskräfte. Über eine angedruckte Handy-Nummer kann der pot. Bewerber sich telefonisch wie auch per SMS für einen Erstkontakt beim Recruiting Center melden. Des Weiteren können über einen QR-Code direkt auf einer Seite Daten des pot. Kandidaten durch den Werbenden eingetragen werden

Rechtsgrundlage

Art. 6 Abs. 1b – vorvertragliche Maßnahme

Art. 6 Abs. 1a – Einwilligung bei Webseiten-Einträgen

Datenkategorien, betroffene Personengruppen, Empfänger, Ausland

Datenkategorien

Bewerber*in (Name, Vorname), Kontaktdaten (E-Mail, Handy-Nummer), Werbende Person (Name, Vorname des Mitarbeitenden)

Betroffene Personengruppen

Bewerber*innen, Mitarbeitende von Wackler

Empfänger

Intern: Recruitingcenter, werbende Person

Extern: Wackler Holding SE und Tochterunternehmen; Bloom (Webseitenbetreiber)

Ausland

Es findet keine Speicherung der Daten außerhalb der EU statt

Zusätzliche Informationen

Dauer der Speicherung

Die Speicherung erlischt 6 Monate nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens

Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit

Sie haben jederzeit das Recht Ihre Betroffenen-Rechte gegenüber dem Verantwortlichen wahrzunehmen

Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde

Sie haben das Recht jederzeit eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.

Ihre zuständige Aufsichtsbehörde finden Sie unter:

https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/AufsBehoerdFuerDenNichtOeffBereich/AufsichtsbehoerdenNichtOeffBereich_liste.html

Mögliche Folgen der Nicht-Bereitstellung

Eine Nicht-Bereitstellung von Referenzen bzw. eine Nicht-Abgabe von Referenzen durch Referenzgeber hat keine negativen Folgen für den Betroffenen

Automatisiertes Profiling

Es findet kein automatisiertes Profiling statt

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